Auszug aus der Vereinssatzung

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:

a. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,
b. die Förderung von Kunst und Kultur
c. die Förderung des Denkmalschutzes und der Heimatpflege,
d. die Förderung der Religion und des Wohlfahrtswesens,
e. die Förderung der Hilfe für Verfolgte,
f. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
g. die Förderung des Sports,
h. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und des Katastrophen- und Zivilschutzes,
i. die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes,
j. die Förderung des Tierschutzes.

Der Verein erreicht seine Ziele:

a. durch ideelle und organisatorische Unterstützung,
b. Durchführung von Veranstaltungen,
c. Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden,
d. Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften für die Verwirklichung von deren steuerbegünstigten Zwecke im Bereich von §2(1) (siehe auch § 58 Nr. 1 AO).

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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